… in der Beilage zu Nr. 51 der Neuen Rheinisch. Zeitung. Organ der Demokratie. Freitag 21. Juli 1848.
„Leipzig. […] Attentat auf die Preßfreiheit. Dem Kriminal-Amte Leipzigs hat es gefallen, gegen mich auf Grund der beiden Flugblätter: „Nieder mit dem Deutschen Kaiser!“ und „freie Wahl und freie Presse,“ eine Untersuchung einzuleiten. Das Amt beruft sich wie gewöhnlich auf § 84 des Kriminalgesetzbuchs, das den alten Begriff „Hochverrath“ der neuen Zeit aufbringen will. Aber das Alte hat nicht deshalb Recht, weil es alt ist. Das Kriminalgesetzbuch ist bekanntlich zu einer Zeit, wo man die Februarrevolution von 1848 noch nicht kannte, und man Personen entworfen, welche andere engherzige Ideen im Kopfe hatten, als wir sie heute haben.
Die Preßfreiheit umfaßt alle Gebiete des menschlichen Lebens, vor ihr ist nichts heilig und unverletzlich. Am wenigsten kann sie an verjährten Begriffen scheitern, wenn sie das edle Gut sein soll, als welches man sie allgemein schätzt. Ansichten und Ideen können, wenn wir keine Geistestortur wollen, nicht einem Urtheilspruch ausgesetzt werden […]“