… in der Neuen Rheinischen Zeitung. Organ der Demokratie. No 187. Köln, Freitag, 5. Januar 1849.
„[…]
- 10. Die Arbeitszeit ist festgestellt von Morgens halb sieben Uhr bis Mittags 12 Uhr und von Nachmittags Ein Uhr bis Abends Dunkel. (Schöner Styl!)
- 11. Unter diesen Bedingungen erhält der Arbeiter Beschäftigung.
- 12. Die Zahlung wird am Samstag Nachmittag auf der Baustelle geleistet.
[…]“