… in der Neuen Rheinischen Zeitung. Organ der Demokratie. No. 19. Köln, Montag 19. Juni 1848.
„Frankfurt. Der Entwurf deutscher Volksrechte, welcher einem Reichstags-Ausschusse zur Bearbeitung vorliegt, hat sich nach den Beschlüssen des letzteren nunmehr in folgender Weise gestaltet:
Grundrechte des deutschen Volkes […]
16) Trennung der Gerichtspflege und Verwaltung. Ausübung der Gerichtsbarkeit durch den Staat; Aufhebung der Patrimonialgerichte.
Unabhängigkeit der Gerichte, Unabsetzbarkeit der Richter außer durch Urtheil und Recht, Schutz gegen Versetzung wider Willen des Richters.
Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens; Anklageverfahren und Schwurgericht, jedenfalls in schwereren Strafsachen und bei allen politischen Vergehen.
Herbeiziehung von Volksgenossen in den dazu geeigneten Fällen (Handels- und Fabrikgerichte, Gericht über landwirthschaftliche Verhältnisse etc.).
Vollziehbarkeit der rechtskräftigen Urtheile deutscher Gerichte in jedem andern deutschen Gebiete gleich den Erkenntnissen der Gerichte des eigenen Staates.
Die Administrativjustiz ist aufzuheben, sie wird fortan nur durch die ordentlichen Gerichte ausgeübt
Um öffentliche Beamte für Handlungen ihrer Verwaltung gerichtlich zu verfolgen, ist keine vorgängige Erlaubniß nöthig, mit Vorbehalt der Anordnungen in Betreff der Minister. […]“